Was sind Urban & Housing Commons …
Wer von Commons spricht, kann ganz Unterschiedliches meinen: Lokale Initiativen zur Kollektivierung von Wohnraum, kollektiv bewirtschaftete Acker- und Forstflächen oder die Bereitstellung von Open-Source-Lizensierungen und Software, von politischen Programmen zur Bürgerbeteiligung bis hin zu postkapitalistischen Zukunftsentwürfen einer Bedürfnisbefriedigung jenseits von Markt und Staat – der Begriff wird sehr vielfältig mobilisiert. Historisch bezieht er sich auf die Allmende als gemeinschaftlich genutztes Weideland im vorkapitalistischen Europa und hat dadurch eine ländliche Konnotation in doppelter Bedeutung, als rural, aber auch im Sinne von Ländereien als Ressource. Dieses Bild des Gemeinguts Weideland hilft auch heute noch bei der Erklärung dessen, was Commons sein können: Es geht um selbstorganisierte und kollektive Nutzung, um die (Re-)Produktion und Pflege geteilter Ressourcen, und somit um eine Praxis, die auch im städtischen Raum gebräuchlich ist. Steigende Mieten und Bodenpreise machen (Wohn)raum zu einer besonders prekären und umkämpften städtischen Ressource und damit zu einem Handlungsfeld für Praktiken des Commonings, wie beispielsweise die Wohnungsforscher*innen Amanda Huron, Mara Ferreri, Matt Thompson und DJ Madden in diesem Podcast besprechen.
… und was haben sie mit Recht & Geschlecht zu tun? Unser Forschungsprojekt
Ziel Commons-förmiger Praktiken ist es, möglichst viele Lebensbereiche aus marktvermittelten Kontexten zu lösen, um individuelle und kollektive Bedürfnisse und ihre Befriedigung dem Imperativ der Profiterwirtschaftung zu entziehen und somit anders verhandeln zu können. Theoretisch gesprochen wäre in einer Commons-basierten Gesellschaft die Trennung in die mehrwertorientierte kapitalistische ‚Produktion‘ und die individuelle ‚Reproduktion‘ aufgehoben. Diese Sphären sind historisch durch vergeschlechtlichte Arbeitsteilung strukturiert, sodass entsprechend auch Fragen der Care-Arbeit in Commons (neu) ausgehandelt werden müssen (Federici 2012). Ein kritischer Blick der Geschlechterforschung auf diese Praktiken ist daher unverzichtbar. Aus diesem Grund entwickeln wir in unserem seit September 2021 laufenden DFG-geförderten Forschungsprojekt feministische Perspektiven auf Urban & Housing Commons. Ziel ist, mittels engagierter ethnografischer Feldforschung in zwei Fallstudien empirisch zu erfassen, wie in Commons-orientierten Zusammenhängen solidarische Beziehungen erprobt werden und welche Rolle Recht in der Selbstorganisation der Kollektive spielt. Welche Brüche und Kontinuitäten sind gegenüber gegebenen gesamtgesellschaftlichen Machtbeziehungen beobachtbar? Unsere diesbezügliche These ist, dass die in Commons-förmigen Kollektiven bestehenden Machtverhältnisse besonders in den Aushandlungen von Konflikten mit und jenseits des Rechts beobachtet und kritisch analysiert werden können.
Konfliktregelung jenseits staatlichen Rechts
Wie das von Nick Hayes illustrierte Gedicht aus dem 17. Jahrhundert besonders schön zeigt, wurde mittels staatlichen Rechts die Einhegung und Verhinderung der Commons vorangetrieben. Basierend auf der historischen Erzählung darüber findet sich auch in aktuellen Commons-Debatten und unter Praktiker*innen eine gewisse Skepsis gegenüber dem staatlichen Rechtssystem. Stattdessen waren und sind es vor allem kollektiv vereinbarte und kontextgebundene Regelungen (statt auf abstrakter Gleichheit beruhende formal-rechtliche Strukturen), die Commons ausmachen und die eine zentrale Voraussetzung für ihren langfristigen Erhalt darstellen (Ostrom 2009). In den empirischen Feldern unserer Forschung spielen ebensolche kontextgebundenen Regelungsweisen eine wichtige Rolle. Die Felder haben Bezugspunkte zur autonomen Hausbesetzungs- und Kollektivbetriebe-Bewegung der 1980er Jahre und damit zu einer Tradition der Selbstorganisation jenseits staatlichen Rechts.
Als eine kontextgebundene Regelungsweise dient seit den 1980er Jahren beispielsweise das Instrument der Binnenverträge: gemeinsam erarbeitete Vereinbarungen, in denen Ziele, Entscheidungsstrukturen, Regelungen zum Ein- und Austritt etc. festgeschrieben werden. Vor allem als Instrument zur Selbstverständigung neu entstehender Kollektivbetriebe entwickelt, wird es in Hausprojekten auch zunehmend genutzt, um Verbindlichkeiten für Konfliktfälle herzustellen. Uns interessiert hierbei, welche Rolle diese verschiedenen kontextgebundenen Regelungsweisen (Leitfäden, Binnenverträge, Schiedsordnungen, u.a.), die wir als Praxis des Commonings interpretieren, in der Organisation solidarischer Beziehungsweisen spielen und wie die (rechtliche) Aufgabe der Konfliktlösung bzw. -vermeidung umgesetzt wird.
Welche Regelungsweisen gefunden werden (können), hängt auch von der Art des Konflikts ab. Im Rahmen der geltenden deutschen Rechtsordnung kann eine Binnenvereinbarung beispielsweise keine Regelung des Mietrechts aushebeln und Konflikte, bei denen interpersonelle Gewalt eine Rolle spielt, werden durch das Strafrecht verhandelt. Für eine ganze Reihe von Konflikten bietet das Strafrecht und damit verbundene Institutionen wie Polizei, Staatsanwaltschaft, Gerichte und Gefängnisse jedoch keine zufriedenstellende Lösung. Ronska Grimm und Anya Lean arbeiten diese Kritik mit Bezug auf sexualisierte Gewalt heraus und stellen die Eignung des Strafverfahrens für viele Fälle sexualisierter Gewalt grundlegend in Frage. Ein kritisch-kriminologischer Erklärungsansatz zeigt auf, wie durch Strafverfahren gewaltvolle Konflikte aus ihren eigentlichen sozialen Kontexten entfernt und in abstrakte, gerichtlich zu klärende Gesetzesbrüche umgewandelt werden: An die Stelle der beteiligten Konfliktparteien treten allgemeinere gesellschaftliche Normen, die über das Strafgesetzbuch kodiert sind und durch die Staatsanwaltschaft vertreten werden. Diese beantragt auf Basis der Beweisführung Schuld und Strafe des*der Angeklagten. Dadurch gerät die betroffene Person und deren Sicherheit aus dem Fokus und die Verhandlung der entstandenen Verletzung wird ihrem sozialen Kontext entzogen. In Commons-förmigen, selbstorganisierten Kontexten wird daher teilweise versucht, kollektive und kontextgebundene Umgangsweisen mit interpersoneller Gewalt zu finden, anstatt die Gewalt vordergründig als Gesetzesbruch zu ahnden.
Warum ist eine feministische Perspektive auf Commons notwendig?
In der Geschlechterforschung wird heteronormative Zweigeschlechtlichkeit als historische Ordnung verstanden, die gesellschaftliche Konflikte reguliert und einhegt. Genauer gesagt entzieht sie strukturell bedingte Konflikte, die aus den Unvereinbarkeiten von marktvermittelter Produktion und individueller Reproduktion entstehen, der Verhandelbarkeit, indem sie sie in naturalisierte persönliche Eigenschaften (der Geschlechter) transformiert. Die historisch gewachsene Zuschreibung der (Haupt‑)Zuständigkeit für unbezahlte Care-Arbeit führt auch heute oft zu Nachteilen für Frauen, die sowohl in strukturellen Unvereinbarkeiten, aber auch in Stereotypisierungen (etwa der Zuschreibung verminderter Einsatzfähigkeit) begründet sein können. Die Geschlechterforschung arbeitete heraus, dass die Formalisierung von Prozessen (etwa von Auswahl- und Beförderungsverfahren) die berufliche Gleichberechtigung von Frauen verbessern kann, indem sie die (unreflektierte, zum Teil aber auch bewusste) Reproduktion ‚männlicher‘ Normen in Unternehmensstrukturen und -kulturen erschwert. Symptomatisch ist, dass Regelungen jenseits rechtsverbindlicher Verträge, solche also, die auf staatliche Rechtsdurchsetzung verzichten, in BGB-Kommentaren (Bürgerliches Gesetzbuch) bis heute als „Gentlemen‘s Agreement“ (Staudinger/Bock 2020) bezeichnet werden und damit auf historisch gewachsene und tief verankerte androzentrische und patriarchale Strukturen in der Gesellschaft verweisen (Cavallero/Gago 2021).
Commons-orientierte Kollektive haben häufig den Anspruch, im Binnenverhältnis nicht verrechtlicht zu interagieren und streben die Beteiligung vieler an Entscheidungen an. Eine intersektionale feministische Perspektive muss an dieser Stelle daher für heteronormativ-patriarchale, aber beispielsweise auch koloniale Kontinuitäten sensibilisieren (Klapeer & Schönpflug 2015). Kollektive Aushandlungen brauchen Zeit, Verfahren sind komplex und das kapitalistisch strukturierte Umfeld der Projekte begrenzt die zur Verfügung stehenden Ressourcen. Aus feministischer Perspektive gilt daher, bei der Analyse von Konflikten zu betrachten, wer die Zeit und Kraft für ihre Austragung hat, welche Beiträge als wichtig gelten, aber auch, wer die emotionale Care-Arbeit macht und ob auf Befindlichkeiten einzugehen als unprofessionell angesehen wird.
Ausblick: Vom Gentlemen’s Agreement zum Commoners-Agreement
Empirisch untersuchen wir in unserem Forschungsprojekt also die Rechtspraxen Commons-förmiger städtischer Kollektive. Das utopische Moment der feministischen Perspektive ermöglicht aber auch weitergehende Vorstellungen des Bruchs mit den gegenwärtigen gesellschaftlichen Strukturen: Eine erste konzeptionelle Idee, die Commons, Recht und Geschlecht verbindet, ist das Re-Writing des Gentlemen’s Agreement – und zwar nicht einfach als ‚Gentlewomen’s Agreement‘, sondern als ‚Kollektivvereinbarung‘ (vgl. Reuss 1955) oder Commoners-Vereinbarung, bei der die Herstellung von Verbindlichkeit jenseits formal-staatlicher Regelungen nicht auf individualistisch-patriarchalen oder maskulinistischen Vorstellungen von Ehre beruht, sondern beispielsweise auf der Basis gemeinsam vereinbarter Ziele, der Anerkennung unterschiedlicher oder ähnlicher Bedarfe und Fähigkeiten, einem Verständnis von kollektiver Verantwortung und von Interdependenz.
Literatur
Cavallero, Lucí; Gago, Verónica (2021): A feminist reading of debt. London: Pluto Press.
Federici, Silvia (2012) Aufstand aus der Küche. Reproduktionsarbeit im globalen Kapitalismus und die unvollendete feministische Revolution. Münster: Edition Assemblage.
Klapeer, Christine, & Schönpflug, Karin. (2015). Queer needs commons! Transgressing the fiction of self-ownership, challenging westocentric proprietism. In N. Dhawan, A. Engel, C. F. E. Holzhey, & V. Woltersdorff (Eds.), Global justice and desire: queering economy. London New York, NY: Routledge, Taylor & Francis Group.
Reuss, Karl Friedrich (1955): Die Intensitätsstufen der Abreden und die Gentlemen-Agreements. In: Archiv für die civilistische Praxis, Nr. 1, Jg. 34, Tübingen: J.C.B. Mohr. S. 485 – 526.
von Staudinger, Julius; Bork, Reinhard (2020): Der Vertrag. In: Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen. Berlin: Sellier, de Gruyter, S. 145.
Titelbild:
© Nick Hayes | Commons und Recht in einem engl. Gedicht aus dem 17. Jh.:
Das Gesetz nimmt die Freiheit der Frau oder des Manns / Der von der Weide stiehlt die Gans / Doch lässt es den größeren Schurken frei /Der von der Gans stiehlt die Länderei (eigene Übersetzung)
Autor_innen
Die Autor_innen bearbeiten das Teilprojekt C der DFG-Forschungsgruppe Recht – Geschlecht – Kollektivität mit dem Titel: Mit Recht und jenseits des Rechts. Feministische Perspektiven auf Urban & Housing Commons.
Nina Fraeser (nina.fraeser@tu-berlin.de) promoviert an der Universität Hamburg und der TU Berlin zu kollektiven Umgangsweisen mit sexualisierter Gewalt.
Bettina Barthel (bettina.barthel@tu-berlin.de) ist Post-Doc an der TU Berlin.
Hanna Meißner ist Professorin für Interdisziplinäre Frauen* und Geschlechterforschung an der TU Berlin.
Sabine Hark ist Professor_in für Interdisziplinäre Frauen- und Geschlechterforschung an der TU Berlin.